*Baurechtlich sind es vertikal getrennte Eigentumswohnungen. Lediglich der Aufzugsschacht und die Aufzugskabine sind Gemeinschaftseigentum.
Auf den folgenden Unterseiten finden Sie rollstuhlgerechte Einfamilienhäuser als Reihendoppelhaushäften oder Doppelhaushälften nach DIN 18040-2R.
Die Häuser sind grundsätzlich rollstuhlgerecht** nach DIN 18040-2.
** Um die Hausbreiten von 6,225m bei Reihendoppelhaushälften sowie von 6,475m bei Doppelhäusern nicht zu überschreiten konnten in den Eingangsbereichen die Bewegungsflächen nach DIN18040-2R nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund werden die Eingangstür zum Haus sowie die Eingangstüre vom Windfang/Treppenhaus zum Wohn- und Küchenbereich des Erdgeschoss automatisiert. Somit wird das Schutzziel der DIN 18040-2R vollständig eingehalten.
Alle rollstuhlgerechten Einfamilienhäuser (ohne die Zusatzbezeichnung A) haben eine gemeinsam genutze Aufzugsanlage mit einer Aufzugskabine von 1,10m Breite x 1,10m Tiefe als Durchladeaufzug. Der Schacht ist mit 1,75m x 2,02m Innenmaß bemessen. Alle in Deutschland tätigen Aufzugsfirmen können ihre Aufzugstechnik uneingeschränkt anbieten. Über die Aufzugsteuerung kann der Aufzug nur auf der Seite verlassen werden auf der auch der Zugang erfolgt ist.
Sie nehmen ihren Nachbarn und Miteigentümer der Aufzugsanlage somit nur wahr wenn dieser Ihnen eine Mitteilung auf einem Post-It in der Aufzugskabine hinterlassen hat. Eine Eigentümergeeminschaft teilt sich somit die Investitionskosten sowie die Wartungs- und Prüfungskosten die für den Aufzug anfallen.
Sie können natürlich als Bauherrengemeinschaft auch lediglich die Infrastruktur des Aufzugsschachtes sowie die notwendigen Steuerungskabel vorrüsten. Die eigentliche Aufzugstechnik kann später verbaut werden.
Die rollstuhlgerechten Einfamilienhäuser beginnen beim eingeschossigen Doppelhaus mit ca. 80m² für zwei Menschen und gehen bis zum 3-geschossigen Dopppelhaus für eine Familie mit Wohnzimmer, Küche sowie bis zu drei Bädern und bis zu vier Kinderzimmern für kinderreiche Familien.
